Heimatverein Westen e.V.

Satzung

 

für den „Heimatverein Westen“

 

§ 1

 

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Heimatverein Westen“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister und hat seinen Sitz in Dörverden-Westen.

Z.Zt. der Gründung im Amtshaus Westen in der Heimatstube.

 

§ 2

Aufgaben des Vereins

 

(1)          Der Verein verfolgt folgende Zwecke:

Zweck des Vereins ist

-      Heimatpflege

-      Pflege des Brauchtums

-      Jugendhilfe/Seniorenhilfe

         Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a)    Pflege der Dauerausstellung der Heimatstube

b)   Betreuungsangebote für Kinder, Jugendlich und Senioren

c)    Organisation von Festen (z.B. Osterbräuche, Frühlingsfest, Erntefest, Weihnachtsmarkt)

d)   Organisation und Durchführung von Lesungen und kulturellen Veranstaltungen

e)   Pflege des heimatlichen Liedgutes und der niederdeutschen Sprache

f)    Informationsveranstaltungen im Umgang mit Energie, Umwelt und Natur

g)   Unterstützung beim Erhalt des Erlebnispfades aller und des Wasserspielplatzes

(2)         Der Verein übt seine Aufgaben im Gebiet der politischen Gemeinde Dörverden aus, bevorzugt in der Ortschaft Westen.

(3)         Zu seinen Aufgaben gehört es, die Bedeutung der in Absatz (1) bezeichneten Zwecke des Vereins den Bürgern der Gemeinde bewusst zu machen und diese Aufgaben gegenüber der Gemeindeverwaltung und sonstigen öffentlichen Institutionen, die damit zu tun haben, zu vertreten.

(4)         Die Zusammenarbeit mit steuerbegünstigten Vereinen ist vorgesehen.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme des Ersatzes von nachgewiesenen Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sin oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und grundsätzlich jedem Bürger zugänglich.

Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen, welches nach Beleichung der Verbindlichkeiten des Vereins verbleibt, der Gemeinde Dörverden zuzuführen, mit der Auflage, es für die in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.

§ 4

Mitgliedschaft

 

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Als juristische Personen kommen Gebietskörperschaften (Landkreis Verden, Gemeinde Dörverden) und sonstige Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechtes in Betracht, deren Zweckbestimmung mit den Aufgaben des Vereins im Sinne des § 2 dieser Satzung Berührung hat.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Aufnahme der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft des Mitgliedes endet durch

 

a)    Tod bzw. Auflösung,

b)   Austritt,

c)    Ausschluss.

 

Die Austrittserklärung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Sie muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand bis zum 30. September eines Jahres zugegangen sein.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Versammlung durch einen schriftlichen Bescheid. Gründe sind z.B. vereinsschädigendes Verhalten.

 

§ 6

Beiträge

 

Jedes Mitglied zahlt einen selbst zu bestimmenden Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe den jeweiligen Zeitverhältnissen entsprechend die Mitgliederver-sammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt. Der Beitrag ist erstmalig bei Eintritt für das laufende Kalenderjahr in voller Höhe zu entrichten.

Im Übrigen bis zum 31. März eines jeden Jahres.

 

§ 7

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

(1)          Jährlich findet mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt (Jahreshauptversammlung). Die muss durch den Vorstand in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres einberufen werden.

(2)         Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies erforderlich ist. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.

(3)         Die Einladung erfolgt schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und durch Veröffentlichung in der Verden-Aller-Zeitung. Zwischen der Absendung der Einladung und der Mitgliederversammlung müssen 10 Tage liegen.

(4)         Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 ordent-liche Mitglieder anwesend sind, die nicht dem Vorstand angehören und eine ordnungsgemäße Einladung erfolgte.

(5)         Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichen. Es muss jeweils zu Beginn der nächsten Versammlung vorgelegt oder vorgelesen und genehmigt werden.

 

(6)         Die Jahreshauptversammlung muss folgende Tagesordnung nachweisen:

  1. Bericht des Vorstandes;
  2. Entlastung des Vorstandes;
  3. Im Wahljahr Neuwahlen;
  4. Verschiedenes.

 

(7)         Abgestimmt wird grundsätzlich offen durch Handaufheben. Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn die Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder dies auf Antrag beschließt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder ist erforderlich für Beschlüsse über

  • Ø  Änderung der Satzung;
  • Ø  Auflösung des Vereins;
  • Ø  Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

 

(8)         Die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand finden grundsätzlich offen statt. Bei Wahlen muss geheim, d.h. durch Stimmzettel gewählt werden, wenn auch nur ein ordentliches Mitglied der Versammlung dies verlangt. Der Versammlungsleiter muss vor jeder Wahl fragen, ob jemand geheime Wahl durch Stimmzettel wünscht.

§ 9

Geschäftsführender Vorstand

 

(1)          Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem

2. Vorsitzenden und dem stellvertretenden 2. Vorsitzenden. Außerdem aus dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer, dem Kassenwart und dem stellvertretenden Kassenwart.

(2)         Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vor-sitzende, wobei jeder von ihnen Einzelvertretungsbefugnis hat. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende sein Amt nur ausüben, wenn der

  1. Vorsitzende verhindert ist.

(3)         Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, die Kasse und den Schriftwechsel. Er ist der Mitgliederversammlung ver-antwortlich. Der geschäftsführende Vorstand muss in jeder Jahreshaupt-versammlung Bericht erstatten. Ihm ist von der Jahreshauptversammlung Entlastung zu erteilen, wenn die Geschäftsführung keinen Anlass zu Bean-standungen gibt. Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(4)         Über die Einbindung von Untergruppen entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

 

§ 10

Erweiterter Vorstand

 

Die Leiter der Untergruppen nehmen nur beratend an Vorstandssitzungen teil, mit Ausnahme über Entscheidungen von Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 11

Vorstandswahlen

 

Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.

Endet das Amt eines Vorstandmitgliedes vor Ablauf seiner Wahlperiode, so wird die Ersatzwahl in der nächsten Mitgliederversammlung vorgenommen.

 

§ 12

Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von jeweils

2 Jahren. Bei der erstmaligen Wahl nach der Gründung soll ein Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt werden. Eine Wiederwahl soll nicht unmittelbar im Anschluss an die Amtszeit erfolgen.

 

§ 13

Fach- und Dorfgruppen

 

(1)          Mitglieder des Vereins, die sich für besondere Sachgebiete interessieren, können sich zu Fachgruppen, bei mindestens 3 Mitgliedern zusammen-schließen.

(2)         Jedes Vereinsmitglied kann mehreren solcher Gruppierungen angehören.

(3)         Die Bildung einer solchen Gruppe bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

(4)         Sobald eine Dorf- oder Fachgruppe sich zusammengeschlossen hat, durch den Vorstand seine Zustimmung gefunden hat, wählt sie eine(n) Gruppen-leiter(in), der (die) dem erweiterten Vorstand angehört.

 

 

(5)         Die Dorf- oder Fachgruppen sind keine selbständigen Vereine. Mitglieds-beiträge ihrer Mitglieder sind an den Verein abzuführen, der im Rahmen seiner Möglichkeiten die Arbeit der Dorf- oder Fachgruppen finanziell unterstützt.

(6)         Soweit eine Dorf- oder Fachgruppe daneben durch Spenden oder sonstige Einnahmen über eigene Mittel verfügt, hat der jeweilige Gruppenleiter hierüber ordnungsgemäß Buch zu führen und diese Buchführung durch die Rechnungsprüfung des Vereins jährlich mindestens einmal prüfen zu lassen.

 

§ 14

Auflösung des Vereins

 

(1)          Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 Mehrheit von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dieses als Tagesordnungspunkt in der Einladung bekanntgegeben worden ist.

(2)         Im Falle der Auflösung des Vereins muss die Mitgliederversammlung zugleich einen Liquidationsvorstand bestimmen. Dieser hat etwaige Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen und einen etwaigen Ver-mögensüberschuss an die Gemeinde zu übertragen, mit der Auflage, es

für die in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.

Dies gilt nicht für den Fall, dass der Verein mit einem anderen gemeinnützigen Verein fusioniert.

 

Geänderte Fassung lt. Mitgliederversammlung vom 12. April 2011-08-23

 

 

Dörverden-Westen, den 13.04.2011

 

 

     gez. Ulrike Kraul                                                         gez. Margret Herbst        

      1.Vorsitzende                                                                   2. Vorsitzende